1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 6 weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den/die 1. Vorsitzende(n) oder ein Vorstandsmitglied mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
3. Die Mitgliederversammlung wählt den/die 1. Vorsitzende(n) und die weiteren Vorstandsmitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Der Vorstand bestimmt die Aufgabenverteilung der einzelnen Vorstandsmitglieder selbst.
5. Der/die 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er/sie leitet die Mitgliederversammlungen, die Vorstandssitzungen und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten, auch in den Fällen, in denen der Vorstand zuständig ist.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefaßt. Die Sitzungen werden vom Ersten Vorsitzenden einberufen. Schriftliche Abstimmungen werden von ihm veranlaßt. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Für schriftliche Abstimmungen ist vom Ersten Vorsitzenden eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.
7. Die Vorstandsmitglieder werden für 4 Jahre gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt wurden und endet mit dem Schluß der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Wiederwahl ist zulässig.
8. Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins ist.
9. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.
10. Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen. Er entscheidet auch über deren Auflösung.
11. Die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse, ihre Vertreter und die Ausschussmitglieder werden für 4 Jahre bestellt. Während einer Amtsperiode bestellte Vorsitzende, Vertreter und Ausschussmitglieder sind für deren Dauer bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
12. Eine Ergänzung, Erweiterung oder Beschränkung der Zahl der Mitglieder der ständigen Ausschüsse ist nur zulässig, wenn drei Viertel der bisherigen Mitglieder einwilligen.
13. Der Vorstand hat das Vermögen des Vereins und seine Finanzen zu verwalten sowie die Vorstandssitzungen vorzubereiten.