Satzung des Anwaltsvereins Offenbach am Main e.V.

1. Der Verein heißt Anwaltsverein Offenbach am Main. Er hat seinen Sitz in 63065 Offenbach am Main.

2. Zwecke des Vereins sind:

Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft und des Anwalts-Notariats im Bezirk des Amtsgerichts Offenbach am Main, insbesondere durch Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung, Aus- und Fortbildung, Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der Rechtsanwaltschaft
Pflege der Kollegialität, der Standesehre und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft in der Öffentlichkeit.
3. Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen/Notarinnen und Rechtsanwälte/Notare im Bezirk des Amtsgerichts Offenbach am Main. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

4. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb findet nicht statt.

5. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

6. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

7. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; außerordentliche Mitglieder besitzen jedoch weder Stimm- und Wahlrecht.

2. Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins, im übrigen im Einvernehmen mit ihm, die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft, die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und die Fortbildung der Anwaltschaft.

3. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe und Ausnahmen regelt die Beitragsordnung. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder im Sinne von Ziffer 1) sind von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlußfassung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

4. Ordentliches Mitglied kann jede/r im Bezirk der Amtsgerichte Offenbach am Main, Frankfurt am Main, Seligenstadt und Langen zugelassene Anwältin (Notarin)/Rechtsanwalt (Notar) werden. Dies schließt ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes ein, die sich auf der Grundlage der Richtlinie 98/5/EG in Deutschland niedergelassen haben. Gleiches gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Mitgliedsstaaten der Welthandelsorganisation, die aufgrund von § 206 Absatz 1 BRAO (nF) bei einer örtlichen Rechtsanwaltskammer zugelassen sind.

5. Als außerordentliche Mitglieder sind auf entsprechenden Antrag aufzunehmen:

  • Rechtsanwälte, die auf ihre Zulassung verzichtet haben;
  • nicht im Bezirk der Amtsgerichte Offenbach am Main, Frankfurt am Main,Seligenstadt und Langen zugelassene Rechtsanwälte

6. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

7. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.

8. Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat die Berufung zulässig. Sie ist durch eingeschriebenen Brief an den 1. Vorsitzenden oder zwei weitere Vorstandsmitglieder (§ 7 Ziffer 2) zu richten. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

9. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, die ordentliche Mitgliedschaft auch durch Wegfall der Voraussetzungen der vorstehenden Ziffer 4). Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit dreimonatiger
Frist erklärt werden.

10. Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken grob zuwider und kommt es trotz schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenem Brief des Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung zulässig. Sie ist durch eingeschriebenen Brief an den 1. Vorsitzenden oder zwei weitere Vorstandsmitglieder (§ 7 Ziffer 2) zu richten. Über die Berufung hat die nächst folgende ordentliche Mitgliederversammlung zu entscheiden. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit dem Zugang des Vorstandsbeschlusses.

Der Anwaltsverein Offenbach am Main gehört dem DAV Landesverband Hessen e.V. und dem DeutschenAnwaltVerein e.V. (DAV), Berlin, als ordentliches Mitglied an. Der Anwaltsverein Offenbach am Main unterstützt den Landesverband und den DAV bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

1. Der Vorstand des Vereins bezieht die Mitglieder bei allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in die Meinungsbildung ein und unterrichtet sie umfassend.

2. Der Anwaltsverein Offenbach am Main unterrichtet den DAV und den Landesverband Hessen über seine Arbeit und beteiligt sie an allen Maßnahmen, die über seinen Vereinsbezirk hinaus von Bedeutung sind.

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der/die 1. Vorsitzende

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  • die Bestellung des Kassenprüfers und seines Vertreters
  • die Genehmigung des Jahresabschlusses
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung
  • die Änderung der Satzung
  • die Auflösung des Vereins
  • die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Aufgaben

2. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind regionale und fachspezifische Ausgewogenheit anzustreben.

3. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal – im Laufe des ersten Kalenderhalbjahres – einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

4. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 10 Prozent der Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung hat dann innerhalb eines Monats nach Antragstellung stattzufinden.

5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch einfache schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.

6. Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten. Den Anträgen ist nur zu entsprechen, wenn sie gemäß vorstehender Ziffer 4) unterstützt werden.

7. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende.

8. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

9. Ein Mitglied darf höchstens 3 andere Mitglieder vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist schriftlich zu erteilen und vor Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen.

10. Die Stimmberechtigten sind an Weisungen nicht gebunden.

11. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung durch zwei Zähler, die von der Mitgliederversammlung gewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

12. Die gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 6 weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, die Mitglieder des Vereins sein müssen.

2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den/die 1. Vorsitzende(n) oder ein Vorstandsmitglied mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

3. Die Mitgliederversammlung wählt den/die 1. Vorsitzende(n) und die weiteren Vorstandsmitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4. Der Vorstand bestimmt die Aufgabenverteilung der einzelnen Vorstandsmitglieder selbst.

5. Der/die 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er/sie leitet die Mitgliederversammlungen, die Vorstandssitzungen und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten, auch in den Fällen, in denen der Vorstand zuständig ist.

6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefaßt. Die Sitzungen werden vom Ersten Vorsitzenden einberufen. Schriftliche Abstimmungen werden von ihm veranlaßt. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Für schriftliche Abstimmungen ist vom Ersten Vorsitzenden eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.

7. Die Vorstandsmitglieder werden für 4 Jahre gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt wurden und endet mit dem Schluß der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Wiederwahl ist zulässig.

8. Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins ist.

9. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.

10. Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen. Er entscheidet auch über deren Auflösung.

11. Die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse, ihre Vertreter und die Ausschussmitglieder werden für 4 Jahre bestellt. Während einer Amtsperiode bestellte Vorsitzende, Vertreter und Ausschussmitglieder sind für deren Dauer bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

12. Eine Ergänzung, Erweiterung oder Beschränkung der Zahl der Mitglieder der ständigen Ausschüsse ist nur zulässig, wenn drei Viertel der bisherigen Mitglieder einwilligen.

13. Der Vorstand hat das Vermögen des Vereins und seine Finanzen zu verwalten sowie die Vorstandssitzungen vorzubereiten.

Der Vorstand unterhält eine Geschäftsstelle. Soweit nichts anderes bestimmt ist, befindet diese sich am Kanzleisitz des/der 1. Vorsitzenden. Der Vorstand entscheidet über die Organisation, räumliche und personelle Ausstattung sowie die Errichtung weiterer Geschäftsstellen.

1. Der Verein kann mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit beschlussfähig, wenn in ihr mindestens drei Viertel aller im Verein vorhandenen Stimmen vertreten sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung drei Monate vor unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins im Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main in Kraft.