Beitragsordnung

Die Beitragsordnung des Anwaltsvereins Offenbach am Main e.V. ist gemäß § 2 Ziff. 3. der Satzung deren Bestandteil.

Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung des Anwaltsvereins Offenbach am Main e.V. bestimmt. Der Beitrag beträgt bis zur erneuten Beschlussfassung € 170,00.

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen

a) aus dem jeweils an den Deutschen Anwaltverein e.V. (DAV) abzuführenden Beitrag für jedes Mitglied, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung des DAV bestimmt wird – gegenwärtig € 127,36 –

und

b) einem Zusatzbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung des Anwaltsvereins Offenbach am Main e.V. festgesetzt wird – gegenwärtig € 42,64.

Zusätzlich können Umlagen für satzungsmäßige Maßnahmen erhoben werden, auch soweit sie an den DAV abzuführen sind und auch soweit deren Höhe von der Mitgliederversammlung des DAV bestimmt wird.

Der Jahresbeitrag ist bis zum 28. Februar eines jeden Jahres fällig.

Ein im Laufe des Jahres nach den Stichtagen 01. Januar und 01. Juli beitretendes Mitglied zahlt nur den entsprechenden Teil des Jahresbeitrags, soweit sich dieser auf Artikel 2 Ziff. 2. a) bezieht, wobei der Beitrag ab dem auf den Beitritt folgenden Halbjahr zu entrichten ist.

Der Zusatzbeitrag nach Artikel 2 Ziff. 2. b) ist unabhängig von dem Tag des Beitritts für das gesamte laufende Kalenderjahr zu entrichten.

Ein ausscheidendes Mitglied zahlt den Beitrag noch bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Mitglied aus dem Verein ausscheidet.

Mitglieder, deren Erstzulassung weniger als 2 Jahre zurückliegt, zahlen einen ermäßigten Beitrag in Höhe des Zusatzbeitrages nach Artikel 2 Ziff. 2 b) – gegenwärtig € 42,64.

Die Beitragserleichterung gemäß Abs. 1. wird höchstens bis zum Ende des Halbjahres gewährt, in welches das Datum des zweijährigen Ablaufs der Erstzulassung fällt.

Ein Mitglied kann von der Beitragspflicht befreit werden

a) wenn es Ehrenmitglied ist

und auf schriftlichen Antrag aufgrund von

b) Mutterschutz und Elternzeit,
c) Alter,
d) Krankheit oder
e) wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Der Anwaltsverein Offenbach am Main e.V. führt an den DAV einen jährlichen Beitrag in Höhe des durch die Mitgliederversammlung des DAV bestimmten Betrages je beitragspflichtigem Mitglied ab.

Die erste Hälfte des Jahresbeitrags des Anwaltsvereins Offenbach am Main e.V. ist bis zum 31. März, die zweite Hälfte bis zum 30. September eines Jahres fällig.

Der an den DAV abzuführende Betrag richtet sich nach der Kopfzahl der beitragspflichtigen Mitglieder des Anwaltsvereins Offenbach am Main e.V. zu den Stichtagen 01. Januar und 01. Juli eines Jahres. Für ein Mitglied, das nach Art. 3 einen ermäßigten Beitrag zahlt, hat der Anwaltsverein Offenbach am Main e.V. an den DAV nur den Juniorbetrag, der von der Mitgliederversammlung des DAV festgesetzt wird – gegenwärtig € 50,00 pro Jahr – überschießenden Betrag bis zur Höhe des ermäßigten Beitrags abzuführen.

Bei der Berechnung der Anzahl der beitragspflichtigen Mitglieder zählt ein nach dem Stichtag neu beigetretenes Mitglied ab Beginn des auf den Beitritt folgenden Halbjahres. Ein ausscheidendes Mitglied zählt noch bis zum Ende des Halbjahres, in dem das Mitglied aus dem Verein ausscheidet.

Diese Beitragsordnung ist von der Mitgliederversammlung des Anwaltsvereins Offenbach am Main e.V. am 17.03.2010 beschlossen worden und tritt ab 01. Januar 2011 in Kraft.